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AGB

A. Allgemeingültige Regelungen

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich, Änderung

  • 1. Die Rechenzentrum Haßfurt GmbH, nachfolgend „RZHAS“ genannt, bietet seinen Kunden verschiedene Hardware- und Software-Lösungen an und verkauft hierzu auch das entsprechende Zubehör.
  • 2. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen RZHAS und dem jeweiligen Kunden und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, RZHAS hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
  • 3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB. Unternehmer ist danach eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer überwiegend gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit der Abgabe einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung sichert der Kunde zu, dass er Unternehmer ist oder als vertretungsberechtigte Person eines Unternehmers oder Unternehmens eine Willenserklärung abgibt. RZHAS ist berechtigt, jederzeit einen geeigneten Nachweis für die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen. Wenn der Unternehmer eine natürliche Person ist, muss dieser volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  • 4. RZHAS behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen innerhalb einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. RZHAS wird den Kunden per Email auf die geplanten Änderungen hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Annahme oder Ablehnung der Änderung setzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb der von RZHAS gesetzten Frist, dann gelten die geänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen fristgemäß, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen. RZHAS wird den Kunden auf diese Rechtsfolgen in der Änderungs-Ankündigung hinweisen.
  • 5. Alle Preisangaben von RZHAS verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • 6. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
    • a) individuelle Vereinbarungen
    • b) Besondere Bestimmungen des jeweiligen Vertragstyps
    • c) A. Allgemeingültige Regelungen
    • d) die gesetzlichen Regelungen.
  • 7. Die Vertragssprache ist deutsch. Es findet ausschließliches deutsches Recht Anwendung.

§ 2 Vertragsschluss

  • 1. Der Kunde kann bei RZHAS per Telefon, E-Mail oder über einen Außendienstmitarbeiter eine Anfrage stellen. Hieraufhin erhält der Kunde von RZHAS ein unverbindliches Angebot in Textform. Alle Preise sind unverbindlich und freibleibend.
  • 2. Ein Vertrag kommt erst mit Unterzeichnung der Vertragsunterlagen durch beide Vertragsparteien zustande.

§ 3 Leistungen von RZHAS

  • 1. Die jeweils vereinbarten Leistungen von RZHAS sind dem Angebot und/oder dem jeweiligen Pflichtenheft und/oder eventuellen Zusatzvereinbarungen und/oder Auftragsbestätigungen zu entnehmen.
  • 2. RZHAS ist berechtigt, sich Dritter für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu bedienen.

§ 4 Pflichten des Kunden

  • 1. Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages seine Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese RZHAS unverzüglich mitzuteilen.
  • 2. Soweit dem Kunden Hardware und/oder Software überlassen wurde, die im Eigentum von RZHAS verbleibt, ist dieser verpflichtet, diese nur vertragsgemäß zu verwenden sowie diese auch zu pflegen und zu warten bzw. pflegen und warten zu lassen.
  • 3. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, die Leistungen und/ oder Produkte von RZHAS nur für die vertragsgemäßen Zwecke zu verwenden. Er ist insbesondere nicht berechtigt, Software – vorbehaltlich gesetzlich zulässiger Kopien – Kopien anzufertigen, ein Reverse Engineering, ein Reengineering oder ähnliches zu machen.
  • 4. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten und insbesondere eventuelle Passwörter ordnungsgemäß aufzubewahren, geheim zu halten und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Der Kunde hat auch dafür Sorge zu tragen, dass Passwörter ausreichend sicher gewählt sind.
  • 5. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig seine Einstellungen und Daten zu sichern, soweit diese Pflichten nicht bei RZHAS nach Art des Vertrages liegen.

§ 5 Haftung

  • 1. RZHAS haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  • 2. Für sonstige Schäden haftet RZHAS nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten) oder wenn es sich um ein allein von RZHAS zu beherrschendes Risiko handelt.
  • 3. In den Fällen des Abs. 2 ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • 4. In den übrigen Fällen ist die Haftung auf die Summen der Versicherung von RZHAS beschränkt wie folgt

    Pauschal für Personen- und Sachschäden in EUR
    je Versicherungsfall 3.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 9.000.000

    Vermögensschäden
    Die Versicherungssumme für Vermögensschäden nach Teil A, Baustein Haftpflichtversicherung, Ziffer 1.6.2 der Versicherungsbedingungen beträgt 1.500.000 EUR je Versicherungsfall. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
  • 5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen von RZHAS.
  • 6. Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) bleibt die Haftungsregelung des § 7 Abs. 2 TKV in jedem Fall unberührt.

§ 6 Höhere Gewalt

  • RZHAS ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.

§ 7 Zahlungsbedingungen/Preisänderungen/ Gefahrübergang

  • 1. Alle Preise der RZHAS sind Nettopreise ab Werk zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle zusätzlichen Kosten, insbesondere Versand, Verpackung, Versandversicherung, Anreise, Arbeitszeit u.a. werden zusätzlich berechnet.
  • 2. Mit Zugang der Rechnung ist die Leistung fällig. Bei Rücklastschriften werden dem Kunden die Kosten für die Rücklastschrift in Rechnung gestellt, wenn diese auf der Angabe von falschen oder fehlerhaften Daten des Kunden beruht oder aber die Rücklastschrift mangels Kontodeckung oder Widerspruch des Kunden stattfindet.
  • 3. RZHAS ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrunde liegende Preisliste zu ändern. RZHAS wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. RZHAS wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
  • 4. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber der RZHAS schriftlich zu erheben. Rechnungen von der RZHAS gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
  • 5. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung nicht geleistet hat. Ab Verzug hat der Kunde die Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu tragen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gleich welcher Art wegen Zahlungsverzuges, insbesondere den Nachweis eines höheren Zinsschadens, behält sich die RZHAS ausdrücklich vor. Die RZHAS ist bei Zahlungsverzug des Kunden auch berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten.
  • 6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht für den Fall einer Versendung und/oder andere Verbringung durch Dritte mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

§ 8 Schlussbestimmungen

  • 1. Auf die vorliegenden Geschäftsbedingungen ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
  • 2. Sofern die Parteien Vollkaufleute sind, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadt des Sitzes von RZHAS als Gerichtsstand vereinbart.
  • 3. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.

B. Besondere Bestimmungen

I. Verkauf von Hardware und/oder Software

§ 1 Kaufgegenstand

  • 1. RZHAS verkauft dem Kunden die in dem Angebot bezeichnete Hardware und/oder Software. Die Übereignung der Hardware und/oder Software erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der Lieferort ergibt sich ebenfalls aus dem Angebot.
  • 2. Grundsätzlich ist der Kunde für die Installation der Hardware und/oder Software selbst verantwortlich, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
  • 3. RZHAS überträgt dem Kunden an der Software ein für die vertragsgemäße Nutzung notwendiges, nicht ausschließliches, einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht, soweit nicht durch den jeweiligen Softwarevertrag anders definiert.

§ 2 Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verbleiben alle gekauften Gegenstände, die Software und Dokumentation im Eigentum von RZHAS. Der Kunde darf die vertragsgegenständliche Hardware und/oder Software bis dahin weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

§ 3 Mängelansprüche/Gefahrübergang

  • 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht für den Fall einer Versendung und/oder andere Verbringung durch Dritte mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
  • 2. Die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  • 3. Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Ware, Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler der RZHAS unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigenteilt der Kunde der RZHAS offenkundige Mängel schriftlich oder per Email innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem Zeitpunkt mit, an dem er den Mangel feststellte. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, erlöschen seine Mängelansprüche vier Wochen, nachdem er den Mangel festgestellthat. Dies gilt nicht bei Arglist von RZHAS.
  • 4. Tritt an den von RZHAS gelieferten Gegenständen bzw. der Software ein Mangel auf, wird RZHAS diesen innerhalb angemessener Zeit nach ihrer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
  • 5. Die Haftungsbeschränkungen aus A. § 5 dieser Bedingungen bleiben durch die Regelung dieses Paragraphen unberührt.
  • 6. Die Transportkosten sind im Rahmen der Ausübung von Gewährleistungsrechten vom Kunden zu tragen. Für den Fall, dass die Geltendmachung der Gewährleistung zu Recht erfolgt ist, übernimmt RZHAS die Transportkosten in Höhe der günstigsten Transportmöglichkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

II. Serverhousing

§ 1 Leistungen

  • 1. RZHAS stellt dem Kunden die vertraglich vereinbarte Anzahl von Server-Racks zur Unterbringung seiner Server sowie weiterer geeigneter Geräte des Kunden (nachfolgend zusammenfassend als IT-System bezeichnet) zur Verfügung. In der Regel handelt es sich hierbei um einen Serverschrank mit 42 Höheneinheiten, einer Steckdosenleiste (230V 16A) als Übergabepunkt und eine Netzwerkanbindung (ein Cat-5e Netzwerkkabel mit RJ45 Anschluss) mit 100 Mbit/s und öffentlichen IP-Adressen (IPv6-Subnetz der Größe /48).
  • 2. Ferner erbringt RZHAS Leistungen zur Kühlung der IT-Systeme.
  • 3. Die Leistungen des Providers bei der Übermittlung von Daten beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem vom Provider betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem vom Kunden übergebenen IT-System. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist dem Provider nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.
  • 4. RZHAS erbringt die vorgenannten Leistungen zur Anbindung der auf dem IT-System abgelegten Inhalte an das Internet mit einer Verfügbarkeit von 99,5 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. RZHAS ist berechtigt, montags und donnerstags in der Zeit von 0:00–6:00 Uhr morgens für insgesamt 12 Stunden im Kalendermonat Wartungsarbeiten durchzuführen. Während der Wartungsarbeiten stehen die vorgenannten Leistungen nicht zur Verfügung.
  • 5. Leistungen zur Installation, zum Betrieb und zur Wartung des IT-Systems übernimmt RZHAS nicht.
  • 6. Der Kunde und von ihm autorisierte Personen haben nach vorheriger Absprache mit RZHAS Zugang zu dem IT-System.
  • 7. RZHAS treffen keine Obhutspflichten. Er wird dem Kunden aber unverzüglich anzeigen, wenn Umstände eingetreten sind oder einzutreten drohen, die eine Beschädigung des IT-Systems erwarten lassen.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden

  • 1. Der Kunde wird keine Geräte unterbringen, die – auch über die enthaltene Software – die Datensicherheit und den Datenfluss im Kommunikationsnetz von RZHAS nachteilig beeinträchtigen können. Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung der Server-Racks verpflichtet. Er wird bei Arbeiten vor Ort hinreichend qualifiziertes Personal einsetzen und diese Nutzungsbedingungen beachten.
  • 2. Der Kunde verpflichtet sich, die max. Stromaufnahme nicht zu überschreiten und auf dem Netzwerkanschluss nur das vereinbarte IP Protokoll zu nutzen. Weitere Protokolle (wie z.B. STP, RSTP, OSPF, VRRP, BGP) dürfen nur nach expliziter Erlaubnis durch RZHAS genutzt werden.
  • 3. Gefährden vom Kunden installierte Programme, Skripte, o.Ä. den Betrieb des Kommunikationsnetzes von RZHAS oder die Sicherheit und Integritätanderer Geräte, so kann RZHAS unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen seiner Kunden die Anbindung des IT-Systems an das Kommunikationsnetz ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen.
  • 4. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Die von dem Kunden auf dem IT-System abgelegten Inhalte stellen für RZHAS fremde Inhalte dar, zu denen er den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung die rechtliche Zulässigkeit des Zugänglichmachens dieser Inhalte über das Internet. Der Kunde stellt RZHAS von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
  • 5. Im Falle der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen RZHAS auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet ist RZHAS berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. RZHAS wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

§ 3 Reseller-Ausschluss/Zurücknahmerecht

  • 1. Der Kunde darf, den von RZHAS zur Verfügung gestellten Raum zur Unterbringung des Servers nicht an Dritte überlassen.
  • 2. Der Kunde kann das übergebene IT-System jederzeit zurücknehmen. Der Bestand des Vertragsverhältnisses wird hierdurch nicht berührt; die Entgeltzahlungspflicht des Kunden bleibt bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Ein Pfandrecht nach § 562 BGB und ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht stehen RZHAS nicht zu.

§ 4 Vergütung

  • 1. Die Vergütung der von RZHAS erbrachten Leistungen besteht aus einer einmalige Setup-Gebühr für das Serverrack sowie einem monatlichen Mietzins für die Dauer der vertraglichen Laufzeit in der vereinbarten Höhe.
  • 2. Die Erbringung der Leistungen durch den Provider ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann RZHAS das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

§ 5 Vertragslaufzeit

  • 1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
  • 2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  • 3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nimmt der Kunde das IT-System unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Beendigung der Vertragslaufzeit zurück. Hierzu wird der Kunde rechtzeitig einen Termin zur Abholung mit RZHAS vereinbaren.

§ 6 Mängelhaftung

  • 1. Erbringt RZHAS die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zur Datenübermittlung mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.
  • 2. Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
  • 3. Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Platzes im Server-Rack vorhanden waren, haftet RZHAS nur, wenn er diese Mängel zu vertreten hat.
  • 4. Der Kunde hat RZHAS Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.

III. Dark Fiber

§ 1 Geltungsbereich

  • Diese besonderen Bedingungen regeln die Bereitstellung und Überlassung von unbeschalteten Lichtwellenleitern als Punkt zu Punkt Verbindung (Dark Fiber). Im Folgenden als Dark Fiber, Lichtwellenleiter (LWL), Lichtwellenleiterverbindung oder Faser bezeichnet.

§ 2 Leistungen

  • Die Leistung der RZHAS im Rahmen der Lichtwellenleiter umfasst nur die Bereitstellung von unbeschalteten Lichtwellenleitern ohne übertragungstechnische Einrichtung in der beauftragten Realisierungsform zwischen den vertraglich vereinbarten Punkten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungsund Serviceparameter.

§ 3 Nutzungsbedingungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

  • 1. Für den Inhalt, der über die von RZHAS zur Verfügung gestellten Lichtwellenleiter verbreiteten Informationen, ist der Kunde verantwortlich und haftbar. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, beleidigende, verleumderische, sitten- oder gesetzwidrige Inhalte über die von RZHAS bereitgestellten Lichtwellenleiter zu verbreiten oder einer solchen Verbreitung Vorschub zu leisten.
  • 2. Der Kunde darf nur zugelassene Übertragungstechnik und Endeinrichtungen an den Übergabepunkt der Lichtwellenleiter anschließen.


Stand: 06.03.2020

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